HOTELAGENTUR by Spacifik
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Partnerbedingungen des Partnerprogramms

Stand: 3. August 2026

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Diese Partnerbedingungen regeln die Teilnahme am Empfehlungs- und Partnerprogramm der Spacifik UG (haftungsbeschränkt), betrieben unter der Marke HOTELAGENTUR (nachfolgend „Agentur“), durch einen Partner (nachfolgend „Partner“). Sie sind ein bewusst kompakter, aber verbindlicher Rahmen – kein kompliziertes Vertragswerk, aber auch kein rechtsfreier Raum. Mit der Anmeldung zum Partnerprogramm akzeptiert der Partner diese Bedingungen.

§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich

(1) Anbieter des Partnerprogramms ist:

Spacifik UG (haftungsbeschränkt)
Gerichtstr. 19
13347 Berlin, Deutschland
Handelsregister: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 195740 B
USt-ID: DE317616086
E-Mail: [email protected]

(2) Partner kann nur werden, wer unternehmerisch tätig ist (§ 14 BGB) oder als natürliche Person mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur teilnimmt. Das Programm richtet sich derzeit an eine begrenzte Zahl handverlesener Branchenpartner und ist kein offenes Massen-Affiliate-Programm.

(3) Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Teilnahme sowie für alle daraus entstehenden Provisionsansprüche. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).

§ 2 Gegenstand des Partnerprogramms

(1) Der Partner empfiehlt der Agentur potenzielle Kunden aus dem Hotel- und Gastgewerbe (nachfolgend „vermittelter Kunde“) oder stellt einen Kontakt zu diesen her. Die Agentur übernimmt Beratung, Angebotserstellung, Umsetzung und Betreuung der Leistungen eigenständig.

(2) Der Partner schuldet keinen Vermittlungserfolg. Er ist nicht verpflichtet, Kunden zu werben, und die Agentur ist nicht verpflichtet, einen empfohlenen Kontakt anzunehmen oder ein Angebot abzugeben.

(3) Der Partner tritt gegenüber Dritten nicht als Vertreter, Erfüllungsgehilfe oder Vertragspartner der Agentur auf und ist nicht berechtigt, im Namen der Agentur Erklärungen abzugeben, Preise zuzusagen oder Verträge zu schließen.

§ 3 Wann ein Kunde als vermittelt gilt (Zuordnung)

(1) Ein Kunde gilt als durch den Partner vermittelt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Partner hat den Kontakt der Agentur zuerst gemeldet oder den Erstkontakt nachweislich hergestellt,
  • der Kontakt war der Agentur zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt (kein Bestandskunde, keine bereits laufende Anbahnung, kein bereits in der Datenbank/CRM erfasster Interessent), und
  • die Agentur hat die Zuordnung nach Meldung in Textform bestätigt.

(2) Meldung von Empfehlungen. Empfehlungen sind über den bereitgestellten Empfehlungs-Link (Referral-Link) – einschließlich des individuellen Cello-Links, den jeder Partner für Empfehlungen über die eigene Website oder vergleichbare digitale Kanäle erhält – oder – bei telefonischen bzw. persönlichen Empfehlungen – durch eine schriftliche Meldung in Textform (E-Mail an [email protected] oder über das Partnerformular) zu erfassen. Die Meldung muss Name und Kontaktdaten des empfohlenen Kunden sowie das Datum enthalten. Maßgeblich für die Zuordnung ist der Eingang der Meldung bei der Agentur; bei Nutzung des Cello-Empfehlungs-Links gilt die dort dokumentierte Erfassung entsprechend.

(3) Bereits bekannte Kunden. War der empfohlene Kunde zum Zeitpunkt der Meldung bereits Bestandskunde oder nachweislich in einer laufenden Anbahnung bzw. im CRM der Agentur erfasst, entsteht kein Provisionsanspruch. Die Agentur teilt dies dem Partner nach Möglichkeit innerhalb von zehn (10) Werktagen mit.

(4) Mehrfachmeldungen. Meldet mehr als ein Partner denselben Kunden, ist der zeitlich erste dokumentierte Eingang bei der Agentur maßgeblich.

(5) Attributionsfenster. Ein Provisionsanspruch entsteht nur, wenn der vermittelte Kunde innerhalb von zwölf (12) Monaten nach bestätigter Zuordnung einen kostenpflichtigen Auftrag mit der Agentur abschließt.

§ 4 Höhe der Provision und provisionsfähiger Umsatz

(1) Der Partner erhält eine Provision in Höhe von 10 % des tatsächlich von der Agentur vereinnahmten Netto-Agenturumsatzes aus Aufträgen des vermittelten Kunden.

(2) Provisionsfähig ist ausschließlich der Nettoumsatz (Entgelt ohne Umsatzsteuer). Nicht provisionsfähig und vom provisionsfähigen Umsatz abzuziehen sind insbesondere:

  • Umsatzsteuer und sonstige gesetzliche Abgaben,
  • Fremd- und Media-Kosten (z. B. Werbebudgets/Ad-Spend an Google, Meta & Co.),
  • durchlaufende Posten und im Namen des Kunden verauslagte Kosten (z. B. Lizenzen, Hosting, Domains, Software-Abos, Fotograf, Druck, Zahlungsanbietergebühren),
  • Rabatte, Skonti und Gutschriften,
  • Erstattungen, Rückzahlungen und stornierte Beträge.

(3) Klarstellung: Provisioniert wird der Netto-Agenturumsatz, also die eigene Dienstleistungsvergütung der Agentur, nicht der Brutto- oder Gesamtumsatz und nicht durchlaufende Fremdleistungen.

(4) Auszahlungsobergrenze je Kunde. Die Provision eines Partners für einen vermittelten Kunden ist insgesamt auf höchstens 10.000 € (netto) begrenzt. Sobald diese Obergrenze für einen vermittelten Kunden erreicht ist, entstehen für weitere provisionsfähige Umsätze desselben Kunden keine weiteren Provisionsansprüche. Die Obergrenze gilt unabhängig von der 24-Monats-Laufzeit gemäß § 6.

§ 5 Entstehung des Provisionsanspruchs – nur bezahlte Umsätze

(1) Der Provisionsanspruch entsteht erst mit dem tatsächlichen, vorbehaltlosen Zahlungseingang des vermittelten Kunden bei der Agentur und nur in Höhe des tatsächlich bezahlten Netto-Agenturumsatzes.

(2) Für nicht bezahlte, offene, gestundete oder ausgefallene Rechnungen sowie für stornierte oder nicht zustande gekommene Aufträge besteht kein Provisionsanspruch.

(3) Storno, Gutschrift, Rückerstattung, Rückbuchung, Zahlungsverzug und Insolvenz des Kunden. Wird ein bereits provisionierter Umsatz später ganz oder teilweise storniert, gutgeschrieben, zurückerstattet oder zurückgebucht, oder erfolgt eine Rückabwicklung, entfällt der Provisionsanspruch anteilig. Bereits ausgezahlte Provisionen auf solche Beträge sind zurückzuzahlen; die Agentur ist berechtigt, sie mit künftigen Provisionsansprüchen zu verrechnen.

(4) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Provision bis zum vollständigen Zahlungseingang aufgeschoben; kommt es nicht zur Zahlung, entsteht kein Anspruch.

§ 6 Laufzeit der Provision (24 Monate)

(1) Die Provision wird auf provisionsfähige, bezahlte Netto-Agenturumsätze des vermittelten Kunden für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten gezahlt. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten Zahlungseingang des vermittelten Kunden bei der Agentur.

(2) Der Provisionszeitraum umfasst innerhalb dieser 24 Monate sowohl das Erstprojekt als auch wiederkehrende Leistungen (z. B. monatliche Betreuung, Ads-Management, KI-Chat) und Folgeaufträge desselben Kunden.

(3) Nach Ablauf der 24 Monate besteht kein Anspruch auf Provision für danach entstehende oder danach bezahlte Umsätze desselben Kunden – auch nicht für spätere Folgeaufträge. Eine „lebenslange“ Beteiligung besteht ausdrücklich nicht.

(4) Maßgeblich für die Zuordnung eines Umsatzes zum 24-Monats-Zeitraum ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs.

(5) Die Auszahlungsobergrenze von 10.000 € je vermitteltem Kunden gemäß § 4 Abs. 4 bleibt unberührt und kann den Provisionszeitraum faktisch verkürzen.

§ 7 Abrechnung und Auszahlung

(1) Die Agentur rechnet fällige Provisionen monatlich ab und stellt dem Partner eine nachvollziehbare Aufstellung der zugrunde liegenden, bezahlten Netto-Agenturumsätze zur Verfügung.

(2) Ist der Partner umsatzsteuerlich Unternehmer, stellt er der Agentur über die abgerechnete Provision eine ordnungsgemäße Rechnung; die Auszahlung erfolgt per Banküberweisung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus.

(3) Provisionsbeträge verstehen sich zzgl. einer etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Sofern für die Abwicklung ein Empfehlungs- bzw. Auszahlungsdienstleister (z. B. Cello) eingesetzt wird, gelten dessen technische Rahmenbedingungen ergänzend; die hier geregelten Ansprüche und Voraussetzungen bleiben davon unberührt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Auszahlungsmethode besteht nicht.

(5) Provisionsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Partner ist verpflichtet, für die Auszahlung erforderliche Angaben (z. B. Bankverbindung, Steuerstatus) aktuell zu halten.

§ 8 Pflichten des Partners, Werbung und Kennzeichnung

(1) Der Partner kennzeichnet vergütete Empfehlungen, Empfehlungs-Links und Affiliate-Inhalte klar und unmissverständlich als Werbung bzw. als kommerzielle/bezahlte Zusammenarbeit (z. B. „Werbung“, „Anzeige“, „Partner-Link“), soweit gesetzlich geboten (u. a. UWG, TMG/DDG, Medienrecht).

(2) Der Partner unterlässt irreführende, unwahre oder unlautere Angaben. Zulässig sind nur sachlich zutreffende Aussagen über die Agentur und ihre Leistungen; Erfolgs-, Umsatz- oder Ranking-Garantien sind unzulässig. Die Verwendung von Marken, Logos und Inhalten der Agentur ist nur nach vorheriger Zustimmung in Textform und im gestatteten Umfang erlaubt.

(3) Unzulässig sind insbesondere: unaufgeforderte Werbung (Spam) per E-Mail, Telefon, Messenger oder SMS ohne die erforderliche Einwilligung des Empfängers, das Bieten auf Marken der Agentur in Suchmaschinenwerbung, Cookie-Stuffing, Fake-Leads, Selbstvermittlung sowie jede Form der Umgehung dieser Bedingungen.

(4) Der Partner beachtet bei der Ansprache und Datenweitergabe potenzieller Kunden die datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO) und holt erforderliche Einwilligungen selbst ein. Kontaktdaten übermittelt er nur, soweit er hierzu berechtigt ist.

(5) Der Partner stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus diesem Paragrafen beruhen.

§ 9 Rechtsstellung des Partners

(1) Der Partner ist selbstständig tätig. Durch die Teilnahme am Partnerprogramm werden weder ein Arbeits-, Anstellungs- oder Handelsvertreterverhältnis noch eine Gesellschaft, ein Joint Venture oder ein sonstiges Dauerschuldverhältnis mit Exklusivität begründet.

(2) Der Partner trägt selbst die Verantwortung für die Versteuerung seiner Einkünfte sowie für die Erfüllung etwaiger gewerbe-, sozialversicherungs- und aufsichtsrechtlicher Pflichten.

§ 10 Datenschutz

(1) Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Partners (z. B. Name, Kontakt- und Zahlungsdaten) zur Durchführung des Partnerprogramms auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsdurchführung) sowie zur Erfüllung steuer- und handelsrechtlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).

(2) Zur Abwicklung und Nachverfolgung von Empfehlungen kann ein Dienstleister (z. B. Cello) als Auftragsverarbeiter eingesetzt werden. Einzelheiten zur Datenverarbeitung, zu eingesetzten Diensten und zu den Rechten der betroffenen Personen enthält unsere Datenschutzerklärung.

(3) Übermittelt der Partner personenbezogene Daten empfohlener Kunden, sichert er zu, hierzu berechtigt zu sein und die betroffenen Personen entsprechend informiert zu haben.

§ 11 Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg von Empfehlungen oder für die Höhe erzielbarer Provisionen wird nicht übernommen.

§ 12 Laufzeit der Teilnahme und Kündigung

(1) Die Teilnahme am Partnerprogramm ist unbefristet und kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. bei Verstoß gegen § 8) bleibt unberührt.

(2) Bereits vor Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß vermittelte Kunden werden nach Maßgabe dieser Bedingungen weiter abgerechnet, längstens jedoch bis zum Ablauf des jeweiligen 24-Monats-Zeitraums gemäß § 6.

(3) Bei außerordentlicher Kündigung wegen eines vom Partner zu vertretenden schwerwiegenden Verstoßes können noch nicht ausgezahlte Provisionsansprüche entfallen.

§ 13 Änderungen der Partnerbedingungen

(1) Die Agentur kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, sofern dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist und den Partner nicht unangemessen benachteiligt.

(2) Änderungen werden dem Partner in Textform mit einer Frist von vier (4) Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Partner nicht innerhalb dieser Frist oder empfiehlt er nach Inkrafttreten weiter, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Für bereits entstandene Provisionsansprüche gelten die zum Zeitpunkt der Zuordnung vereinbarten Bedingungen fort.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur (Berlin).

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Versionen

Frühere Fassungen der Partnerbedingungen können Sie hier als PDF herunterladen.

  • 3. August 2026 Aktuell PDF herunterladen

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